top of page

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

(1) Der Verein führt den Namen "Badeverein Egenhofen e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter der Nr. VR 788 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Egenhofen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports (z.B. durch Abhaltung von Kinderschwimm-Nachmittagen) und die Betreibung des Naturfreibades Egenhofen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreibung, Pflege und Instandhaltung des Freibades Egenhofen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß muß der Vorstand dem Mitglied schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.



§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlage des Naturfreibades Egenhofen jederzeit auf eigene Gefahr zu nutzen. die Eltern haften für ihre Kinder.
(2) Die Mitglieder erkennen die vom Verein erlassene Satzung sowie evtl. Hausordnungen, Zusatzvereinbarungen etc. an.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Anweisungen des Aufsichtspersonals zu halten.

 


§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 


§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand leitet den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(4) Der Vorstand kann geringfügige Änderungen der Satzung, soweit dies vom Registergericht oder Finanzamt verlangt wird, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen.

 


§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Egenhofen erfolgen. Eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 


§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Jede Stimme zählt gleich, die einfache Mehrheit entscheidet.

 


§ 16 Haftung

 

(1) Die Benutzung des Bades und der Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
(2) Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugefügt werden.
(3) Der Verein übernimmt keine Schäden an Fahrzeugen aller Art (auch Kinderwagen), welche innerhalb des Badegeländes oder außerhalb (auf Parkplätzen usw.) entstehen.
(4) Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Aufsichtspersonal angezeigt werden.

 


§ 17 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand 12/99

bottom of page